Das bedeutet für das Jahr 2008 ein maximaler monatlicher Betrag von €
70,15 (1,53 % bezogen auf die monatliche Höchstbeitragsgrundlage von
€ 4.585,00). Die Möglichkeit zum Opting-in besteht bis zum
31.12.2008 (für jene, die bereits vor dem 31.12.2007
selbstständig tätig waren)bzw. ein Jahr ab Beginn der
Berufsausübung. Ein Widerruf der einmal getroffenen Entscheidung ist nicht
mehr möglich.
Die Beiträge werden über die Sozialversicherungsanstalt eingehoben und
bei einer Mitarbeitervorsorgekasse angelegt, die der Arzt selbst wählen
kann (derzeit sind neun am Markt).
Für die Veranlagung besteht eine Kapitalgarantie, jedoch keine
Zinsgarantie. In den letzten Jahren wurde eine Rendite zwischen 3-4 %
erwirtschaftet, die erwartete Rendite von 6 % wurde nicht erreicht. Jedoch
sind die steuerlichen Vorteile nicht unbeachtlich (siehe unten).
Verfügung über die Beiträge
- bei Pensionsantritt
- bei Tod (Auszahlung an Ehepartner und Kinder zu gleichen Teilen; gibt es diese nicht, geht das Kapital in die Verlassenschaft)
- bei Beendigung der selbstständigen Tätigkeit (und mindestens
3-jähriger Beitragszahlungen). Bei einem Wechsel zwischen einer
selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeit können die bisher
erworbenen Ansprüche übertragen werden.
Auszahlungsmodus
- Einmalbetrag
- monatliche Rente (Übertragung an eine Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung)
- Übertragung an eine neue Vorsorgekasse bei Wechsel in eine
unselbständige Tätigkeit
Steuerliche Begünstigungen
Die Auszahlung des Kapitals als Einmalbetrag
unterliegt dem begünstigten fixen Steuersatz von 6 %, die
Auszahlung als Rente (Pensionskasse oder
Pensionszusatzversicherung) ist überhaupt
steuerfrei.
Die Beiträge sind in voller Höhe Betriebsausgaben
(senken die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer).
Die Veranlagung in der Vorsorgekasse ist steuerfrei, die veranlagten
Beträge sind von der Kapitalertragsteuer befreit.
Hinweis: Selbstständige, die nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, sind verpflichtet, 1,53 % ihrer Beitragsgrundlage in die Selbstständigenvorsorge einzuzahlen. Bei freien Dienstnehmern ist der Dienstgeber verpflichtet, diesen Beitrag abzuführen.
Stand: 15. Februar 2008