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Checkliste Ankauf eines Autos aus einem Drittstaat

1. Schritt: Rechnung/Umsatzsteuer

Beim Kauf überprüfen, ob Sie alle Unterlagen bekommen: Beglaubigter Kaufvertrag (die Beglaubigung ist nicht zwingend, allerdings kann sie bei der Zulassung verlangt werden); oder saldierte Rechnung, falls vorhanden EU-Betriebserlaubnis, Datenauszug, ausländischer Typenschein, Zulassungsbescheinigung, ausgefüllte Garantiekarte, Serviceheft, Betriebsanleitung, Ausfuhrerklärung des Exporteurs, Präferenznachweis (manche Länder).

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2. Schritt: Grenzübertritt

Drittlandsgrenze

Ausfuhrbescheinigung

Die Ausfuhr muss beim Grenzübertritt bestätigt werden, um die ausländische Mehrwertsteuer vom ausländischen Händler refundiert zu erhalten.

Es muss der beglaubigter Kaufvertrag oder die saldierte Rechnung und ein Nachweis über das im Ausland entrichteten Entgelt vorgewiesen werden.

Österreichische Grenze (oder EU-Außengrenze)

Zoll

Das Fahrzeug muss an der Grenze den Zollorganen vorgeführt werden. Innerhalb der Amtsstunden werden die Zollformalitäten kostenlos erledigt.

Sie müssen den beglaubigten Kaufvertrag bzw. die saldierte Rechnung und die Zollanmeldung durchführen, Zoll entrichten, Verzollungsbestätigung ausstellen lassen. Bei der Einfuhr aus manchen Ländern müssen Sie auch die Präferenzbestätigung vorlegen.

Der Normalzollsatz beträgt 10 % vom Kaufpreis des Kraftfahrzeuges (zzgl. Lieferungskosten bis zur EU-Außengrenze).

Die Einfuhr aus manchen Ländern ist dagegen zollfrei, wenn ein Präferenznachweis vorhanden ist.

Dies ist nur bei Fahrzeugen möglich, die aus bestimmten Ländern importiert werden, wie z. B. Norwegen, Schweiz.

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) beträgt 20 % vom Nettokaufpreis (zzgl. Die Lieferkosten zur EU-Außengrenze und dem Zollbetrag). Wenn der Wert vom Zoll angezweifelt wird, wird ein Schätzgutachten eines Sachverständigen (solche Schätzgutachten sind auch bei den Autofahrerklubs erhältlich) verlangt. Unternehmer können die EUSt – statt sie beim Zoll zu entrichten – in der UVA erklären, Private müssen die EUSt immer beim Zoll zahlen.

Vorsteuerabzug

Die EUSt kann in der UVA als Vorsteuer (VSt) abgezogen werden, wenn der Käufer ein Unternehmer ist und es sich um ein VSt-abzugsberechtigtes Fahrzeug (siehe Liste der VSt-abzugsberechtigten Kfz) handelt oder wenn eine begünstigte Verwendung (Fahrschulkraftfahrzeug, Vorführkraftfahrzeug, Fahrzeug, das ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt ist, Kraftfahrzeug, das mindestens zu 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder Vermietung dient) vorliegt.

Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht auch für bestimmte unternehmerisch genutzte Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß (z. B. Elektrokraftfahrzeuge). Der volle Vorsteuerabzug steht zu, wenn die Anschaffungskosten € 40.000,00 nicht übersteigen. Für jene Pkw, deren Anschaffungskosten überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben darstellen (Anschaffungskosten über € 80.000,00) entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze.

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3. Schritt: EU-Betriebserlaubnis

Liegt für das Fahrzeug eine EU-Betriebserlaubnis vor, muss das Fahrzeug nicht mehr eigens in Österreich genehmigt werden. Nachgewiesen wird diese Genehmigung durch einen (ausländischen) Datenauszug, einen ausländischen Typenschein, eine ausländische Zulassungsbescheinigung oder ein COC-Papier. Die Daten müssen in die Genehmigungsdatenbank eingetragen sein. Das erledigt im Regelfall der Generalimporteur.

Das COC-Papier (Certificate of Conformity; italienisch Dichiarazione di Conformita oder Certificato di Conformita) ist eine Übereinstimmungserklärung. Sie bestätigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Auslieferung den Voraussetzungen für eine EU-Betriebserlaubnis entsprochen hat.

Wird ein Kraftfahrzeug ohne EU-Betriebserlaubnis importiert, ist eine Einzelgenehmigung oder unter gewissen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung nötig.

Eine Einzelgenehmigung ist nur möglich, wenn die nötigen Bestätigungen vom österreichischen Generalimporteur zur Verfügung gestellt werden. Es sollte unbedingt vor Kaufabschluss anhand von Fahrgestell- und Motornummer bei der Prüfstelle oder durch den Generalimporteur geprüft werden, ob das Fahrzeug zulassungsfähig ist. Erfragen Sie außerdem beim Generalimporteur, ob und zu welchem Preis die Bestätigung erteilt wird (unter Umständen ist auch eine deutsche TÜV-Bestätigung möglich).

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4. Schritt: Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Die NoVA ist bei jeder erstmaligen Zulassung in Österreich fällig. Sie ist beim zuständigen Finanzamt bereits vor der Zulassung zu bezahlen. Dazu muss – wenn ein Unternehmer der Käufer ist – das Steuerformular NOVA 1, bzw. – wenn der Käufer ein Privater ist – das Formular NOVA 2 ausgefüllt werden. Bemessungsgrundlage ist der Nettoverkaufspreis laut der ausländischen Rechnung. Der Steuersatz wird berechnet anhand der Gramm CO2/km.

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5. Schritt: Zulassung

Vor der Zulassung muss die NoVA entrichtet und der Eintrag in die Genehmigungsdatenbank gemacht werden.

Sie benötigen:

Amtlichen Lichtbildausweis, Antragsformular, Typenschein bzw. Bestätigung der Prüfstelle bzw. Einzelgenehmigung bzw. gültige Übereinstimmungserklärung, Kaufvertrag, Versicherungsbestätigung, Meldezettel, Finanzamtsbestätigung (NoVA bezahlt).

Hinweis zur Finanzamtsbestätigung: Die Bestätigung wird erst nach Bezahlung der vorläufigen NoVA ausgestellt.

Zusätzlich bei einem Unternehmen:

  • Bestätigung der jeweiligen Kammer bzw. Konzessionsdekret bei freiberuflich Tätigen als Nachweis für den Firmenstandort
  • Firmenbuchauszug oder Gewerbeberechtigung bei juristischen Personen als Nachweis für den Firmensitz.

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Die Checkliste gilt für jenen Fahrzeugkauf, bei dem der Verkäufer ein Unternehmer ist, der seinen Sitz in einem Drittstaat hat. Hinsichtlich der Käuferseite gelten die Ausführungen grundsätzlich sowohl für den Unternehmer als auch für den Privaten. Die abweichenden steuerlichen Behandlungen zwischen Unternehmer und Privaten betreffen den Vorsteuerabzug, die Art der Abfuhr der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und das Steuerformular für die NoVA. Die Abweichungen in diesen drei Bereichen werden bei den betreffenden Themenpunkten dargestellt.

Stand: 1. Jänner 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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